Laufen verstößt gegen Bundesrecht bei den an der B 20 befindlichen Gehwege, so hat man die B 20 Jahrzehnte Stück für Stück verbreitert, und Gehwege unter der Marke von Mindestbreiten reduziert.
Wie überall, sind Behörden in der Priorisierung des Verkehrs bis heute ein Mahnmahl für rechtliche Missstände.(siehe Anlage)
Nur in drei Fällen können - davon abweichend – kleinere Mindestgehwegbreiten angesetzt werden:
a) 2,10 Meter bei Wohnwegen mit offenen bzw. niedrigen Einfriedungen (EFA, 3.2.4 und Tab. 2). Dieses Maß sollte grundsätzlich bei keinem straßenbegleitenden Gehweg in angebauten Straßen unterschritten werden, auch nicht auf kurzer Länge an Engstellen (EFA, 3.2.1 und 3.2.4).
b) 1,50 Meter bei beengten dörflichen Hauptstraßen mit geringem Fußverkehrsaufkommen (RASt 5.1.2). Bis in die 1970er Jahre galt dieses Maß noch als allgemein übliche Breite für Gehwege; einzelne Planer/innen und Behörden haben allerdings noch immer nicht umgesetzt, dass seit vielen Jahren andere Mindestmaße gelten.
c) Bei der Wegeführung in Baustellen-Bereichen (siehe Baustellen-Umgehungen > Vorgaben und Kriterien > Breite von Umgehungswegen).
Ist innerhalb bebauter Gebiete zu wenig Platz für eine ausreichende Dimensionierung der Fußverkehrsanlagen vorhanden, so sind folgende Punkte zu prüfen, um die Bereitstellung ausreichend breiter Fußverkehrsflächen mindestens nach dem abgeminderten Regelfall (2,10 Meter) zu ermöglichen:
Verzicht auf Flächen für ruhenden oder ladenden Verkehr oder den Radverkehr
Reduzierung der Anzahl der Fahrstreifen, Umstellung auf Einrichtungsverkehr
Verringerung der Fahrstreifenbreite bei gleichzeitiger Verminderung der Geschwindigkeit
Verzicht auf gesonderte Radverkehrsanlagen, dafür Anlage von Schutzstreifen (EFA, 3.2.4).
Entsprechende Nutzungsansprüche für den Fußverkehr sind bei der Festlegung der Fahrbahnbreite zu berücksichtigen, wobei sie deren Verschmälerung notwendig machen können (RASt, 4.3). So reicht z.B. eine Fahrbahnbreite von 5,55 Meter aus, um die Begegnung Lkw/Pkw bei einer Geschwindigkeit bis zu 40 km/h zu ermöglichen (RASt, 4.3). Es wird zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet (RASt, 4.3).
Der Bund hat die „Regelbreite von Gehwegen“ an Bundesstraßen auch in Städten auf 1,50 Meter festgelegt, einem Maß, das (siehe oben) für Fußwege teilweise noch im letzten Jahrhundert galt, aber nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Wenn die Kommune breitere Gehwege haben möchte, muss sie die Differenz aus ihrem Haushalt bezahlen.(ODR, 16 (1) und (2))
Obendrein sind einige Gehwege an der B 20 in privater Hand, hier würden 10 cm für einen Gehweg sicherlich unzureichend werden, wie auch der Stadt Laufen bekannt sind.
Da wir hier ohne wenn und aber, ständig an verkehrsrechtlichen Vorgaben erinnert werden, erinnern wir nun an den vorherigen Zustand, der auf Kosten von Gehsteigen unrechtens geschaffen wurde!Nur das Transit in den nicht mehr ortüblichen Mengen weiterhin scheinbar rechtens gelten soll...ein Fall für die Juristen, denn,"Lärmschutz und Mindestgehwegsbreiten", sind rechtliche Vorgaben, diese müssen eingehalten werden, auch von den verantwortlichen muss Recht befolgt werden, und nicht nach belieben ausgelegt oder gebrochen werden!
Ein tolles Bild im Stadtarchiv(leider Kopierschutz) zeigt wie vor 65 Jahren noch drei Leute locker nebeneinander am Gehsteig gehen können!
Dies auf dem Gehweg nahe jetzigem Penny!Wo ist dieser Weg geblieben....?
Wer hat alte Bilder der B 20 oder wie es einmal war?